Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachweismakler sind gern eingeladen, Kaufinteressenten für die Finca Carbonera Alta nachzuweisen. Dafür gelten die folgenden Bedingungen:

§ 1 Rechte und Pflichten des Maklers

  1. Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Verkäufers einschalten.
  2. Der Makler ist berechtigt, auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Verkäufer zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit.
  3. Der Makler verpflichtet sich, dem Verkäufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.
  4. Der Makler verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns tätig zu werden. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  5. Der Makler verpflichtet sich, hinsichtlich der erlangten Kenntnisse über die Finca Carbonera Alta und den Verkäufer Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 2 Rechte und Pflichten des Verkäufers

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss des Kaufvertrages zu bemühen.
  2. Der Verkäufer bevollmächtigt den Makler auf Nachfrage zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen die Finca Carbonera Alta dokumentiert ist.
  3. Weist der Makler einen Kaufinteressenten nach, der dem Verkäufer bereits bekannt ist, obliegt es dem Verkäufer, den Nachweis des Maklers schriftlich oder in Textform zurückzuweisen.
  4. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle vom Makler erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

§ 3 Maklerprovision

  1. Der Verkäufer zahlt an den Makler eine Provision in Höhe von 4 % des Gesamtkaufpreises (dies schließt die ggf. geltende gesetzliche Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern, sowie einen etwaigen Steuereinbehalt mit ein). Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie etwa Ablöse für Einrichtungen etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises mindert den Provisionsanspruch des Maklers entsprechend.
  2. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen Vertragspartner und vollständiger Kaufpreiszahlung. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
  3. Verdienen mehrere Makler die Provision, wird die Provision zu gleichen Teilen geteilt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Makler unabhängig voneinander tätig geworden sind. Auf § 2 Abs. 3 wird hingewiesen.
  4. Der Makler hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und wird ausschließlich auf eigenes Risiko tätig.

§ 4 Beendigung der Tätigkeit

  1. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Makler eine weitere Tätigkeit zu untersagen. Mit Zugang einer solchen Erklärung ist der Makler verpflichtet, jegliche Tätigkeit sofort einzustellen und insbesondere das Kaufobjekt nicht länger zu bewerben. Etwa noch eingehende Anfragen leitet er kommentarlos an den Verkäufer weiter.
  2. Die Mitteilung des Verkäufers bedarf der Textform.

§ 5 Datenschutz

Der Verkäufer willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus der Nachweistätigkeit ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Interessenten übermittelt.

§ 6 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort für die Pflichten des Maklers und des Verkäufers ist Bremen, Deutschland. Unabhängig davon gehen die Parteien davon aus, dass der Hauptvertrag in Spanien abgeschlossen werden wird.
  3. Gerichtsstand aus oder im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers ist Bremen, Deutschland.

Mit Aufnahme seiner Tätigkeit erklärt sich der Makler einverstanden mit den vorstehenden Bedingungen.